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Benchmarkings zwischen Wettbewerbern – was gilt es zu bedenken?

15. March 2021

Die Gewinne eines Herstellers stagnieren – trotz positiver Umsatzentwicklung. Der Geschäftsführer fragt sich, woran das liegen könnte. Er vermutet, dass die Produktion länger dauert und teurer ist als bei der Konkurrenz. Sicher ist er sich aber nicht. Beim nächsten Verbandstreffen möchte er sich dazu einmal bei seinen Wettbewerbern umhören.

Was sagt das Kartellrecht dazu?

Konkurrenten dürfen sich nicht einfach so zu wettbewerbsrelevanten Themen wie ihren Produktionskosten untereinander austauschen, auch nicht im Rahmen von Verbandssitzungen. Ansonsten verstoßen sie gegen das Kartellverbot. Die Kartellbehörden dürfen eine Anpassung des Marktverhaltens vermuten.

Wettbewerbsrelevant sind alle Informationen, die einen Rückschluss auf das Marktverhalten zulassen. Das betrifft nicht nur Preise, sondern z.B. auch Liefermengen, Kapazitäten, Produktionskosten.

Was kann der Geschäftsführer dann machen?

Er kann ein Benchmarking vorschlagen. Benchmarkings sind durchaus wettbewerbsfördernd, weil die Teilnehmer ihre Schwachstellen besser erkennen und so ihre Wertschöpfung optimieren können. Wichtige Grundsätze:

  • Ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Dritter, z.B. ein Verband, fragt die Informationen bei den Teilnehmern ab und wertet sie aus.
  • Die Ergebnisse werden anschließend so aggregiert, dass auch Branchenexperten wettbewerbsrelevante Informationen der Konkurrenz nicht herauslesen können. Das gelingt z.B. in den meisten Fällen, indem Durchschnittswerte aus den Daten von mindestens fünf unabhängigen, gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbundenen, Teilnehmern gebildet werden.
  • Die Ergebnisse des „Klassenprimus“ können den anderen Teilnehmern nur dann anonym präsentiert werden, wenn seine mittelbare Identifizierung ausgeschlossen ist. Die Ergebnisse dürften z.B. nicht offensichtlich dem Marktführer zuzuordnen sein.

Können auch aggregierte Benchmarkings problematisch sein?

Ja, und zwar vor allem, wenn sie aus der Sicht eines Branchenexperten Rückschlüsse auf zukünftiges gemeinsames Marktverhalten oder Wettbewerbsvorstöße zulassen. Das kann insbesondere vorkommen, wenn Benchmarkings zur Marktentwicklung durchgeführt werden, z.B. ob die Nachfrage steigt oder sinkt oder sich die Verkaufspreise ändern. Von solchen Benchmarkings sollte Abstand genommen werden.

… und was ist immer wichtig?

Eine unzulässige Anpassung des Marktverhaltens kann entstehen, wenn die Teilnehmer die Ergebnisse des Benchmarkings diskutieren, z.B. wie die Produktionskosten gesenkt werden können.

Die Teilnehmer dürfen mit anderen Worten keine gemeinsamen Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen ziehen, sondern müssen autonom entscheiden, wie sie damit umgehen.

Zur Vermeidung problematischer Verhaltensweisen sollten die Teilnehmer die Regeln im Umgang mit Benchmarkings in einem Leitfaden festhalten.

 

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