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Blogreihe „Wasserstoff Aktuell“ – Was sagt der Referentenentwurf „eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ vom 04.03.2022 zu Wasserstoff?

14. March 2022

Am 04.03. hat die Bundesregierung ihren Entwurf für eine umfassende Überarbeitung des Rechts der erneuerbaren Energien vorgelegt. Darin enthalten sind auch einige spannende Vorschläge im Bereich Wasserstoff, die wir im siebten Teil unserer Kapellmann Blogreihe „Wasserstoff aktuell“ für Sie zusammenfassen:

1. Neues Ausschreibungssegment

Die Bundesregierung möchte ein zusätzliches Ausschreibungssegment schaffen, in dem Anlagenkombinationen aus erneuerbaren Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung gefördert werden. So soll der aus erneuerbaren Energien erzeugte Strom besser genutzt werden können und die Netzstabilität abgesichert werden. Letztlich geht es also um Versuchsanlagen für die Speicherung des erneuerbaren Stroms in Form von Wasserstoff und dessen Rückverstromung.

Zu diesem Zweck soll ein neuer § 28d in das EEG eingeführt werden sowie ein neuer § 39o und eine entsprechende Verordnungsermächtigung in § 88e. Die entsprechende Verordnung soll noch in diesem Jahr erlassen werden.

Die Ausschreibungen sollen zu den Gebotsterminen am 15.12.2023, 01.07.2024 sowie ab 2025 jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres erfolgen. Als Ausschreibungsvolumen sind für 2023 400 MW vorgesehen und in den Folgejahren stetig größere Volumina:

Das Ausschreibungsvolumen soll sich in den Folgejahren zudem jeweils um die Mengen erhöhen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten.

Gefördert werden sollen nach dem Entwurf von § 39o Abs. 1 EEG-E 2023 Anlagenkombinationen aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas. Auch Kombinationen mit Anlagen verschiedener erneuerbarer Energieträger sollen zulässig sein. Unklar erscheint uns derzeit noch, ob tatsächlich jegliche Solaranlagen (also sowohl Dach wie auch Freiflächenanlagen) darunterfallen sollen oder lediglich Solaranlagen des ersten Segments. Während in § 39o Abs. 1 allgemein von Solaranlagen die Rede ist wird in Abs. 2 explizit auf Solaranlagen des ersten Segments (also Freiflächenanlagen und andere Anlagen, die nicht an Gebäuden oder Lärmschutzwänden angebracht sind) Bezug genommen.

In Abs. 2 sind darüber hinaus weitergehende Einschränkungen vorgesehen, die die Attraktivität dieser Projekte aus unserer Sicht deutlich einschränken. So darf der gespeicherte Wasserstoff zuvor nicht in das Netz eingespeist worden sein und auch ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet werden. Damit ist jegliche Nutzung des Wasserstoffs z.B. auch für andere Zwecke, wie in nahegelegenen Tankstellen o. ä., ausgeschlossen. Zudem darf der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom einer in der Kombination befindlichen erneuerbaren Anlagen erzeugt werden und auch nur der so erzeugte gespeicherte Wasserstoff für die Rückverstromung verwendet werden.

Die Bundesregierung verspricht sich von dem neuen Ausschreibungssegment, dass dadurch der Markthochlauf der Wasserstofftechnologie gefördert wird. Die Ausschreibungen sind bis zum Jahr 2028 vorgesehen. Für die Ausschreibung sind keine gesonderten Mengen in § 4 EEG-E 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung möchte damit so verfahren, dass die Mengen, sobald sie realisiert sind, bei den technologiespezifischen Ausschreibungen des jeweiligen Folgejahres abgezogen werden.

In der Begründung heißt es hierzu, das Förderkonzept greife das derzeitige Fehlen eines Wasserstoffnetzes auf und bündelt deshalb Ein- und Ausspeicherung vor Ort. Dies sei notwendig, um auch ohne Wasserstoffnetz die frühzeitige Erprobung der wasserstoffbasierten Stromspeicherung einschließlich der Rückverstromung zu ermöglichen. Der Stromspeicher soll daher aus separaten Anlagen zur Elektrolyse, Wasserstoff-Speicherung und Rückverstromung bestehen. So sollen Techniken für eine räumlich getrennte Erzeugung und Rückverstromung von Wasserstoff erprobt werden. Mit Aufbau eines Wasserstoffnetzes soll die Förderung dann ab dem Jahr 2029 weiterentwickelt werden, sodass dann Elektrolyse, Speicherung und Rückverstromung „im Zusammenspiel mit dem Wasserstoffnetz systemisch“ erfolgen können. Dies sollten interessierte Unternehmen im Blick halten.

2. KWK- und Biomasseanlagen müssen künftig H2-ready sein

Zugleich sollen neue Biomethananlagen- und KWK-Anlagen so projektiert werden, dass sie auch vollständig mit Wasserstoff betrieben werden könnten („H2-ready“). Das könnte aus unserer Sicht die Investitionsanreize noch einmal etwas erhöhen. Muss bei der Planung solcher Projekte aktuell aber unbedingt schon berücksichtigt werden.

Zu diesem Zweck ist in § 39k Abs. 1 EEG-E 2023 und § 6 Nr. 6 KWKG-E nahezu wortlautidentisch Folgendes vorgesehen: Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 MW, die nach dem 30.06.2023 ihre bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung erhalten haben, müssen den Nachweis beifügen, dass die Anlage ab dem 01.01.2028 mit höchstens 10 % der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung eine Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können.

Mit Blick auf die Bestimmung der 10 %-Grenze führt die Gesetzesbegründung zu beiden Vorschriften aus, dass ein geeigneter Nachweis insbesondere ein technisches Gutachten in Verbindung mit einer Garantie des Herstellers sei, dass die Kosten für die Umrüstung unter 10 % der Neubaukosten einer vergleichbaren Anlage liegen werden. Für den Zeitraum zwischen der Ausstellung der Herstellergarantie bzw. des Gutachtens und der Umrüstung der Anlage soll eine Fortführung der Kostenrechnung mit dem Erzeugerpreisindex zulässig sein. Welcher konkrete Nachweis tatsächlich hinreichend ist, soll allerdings von der Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem Ministerium festgelegt werden. Dabei möchte man sich am BAFA-Leitfaden für das KWKG (auch für die Vorgaben im EEG) orientieren.  Hier ist also ein weitestgehender Gleichlauf zu erwarten.

In § 8 Abs. 2 KWKG-E soll außerdem eingefügt werden, dass zu Kosten der Modernisierung nicht die Kosten zu zählen sind, die der Vorbereitung der Umstellung oder der Umstellung auf einen Betrieb der Stromgewinnung auf der ausschließlichen Basis von Wasserstoff dienen. Davon verspricht man sich eine klare Trennung der Förderungen. Ob dies so praktikabel sein wird, wird sich zeigen. Hier sind wir gespannt auf das Feedback der Unternehmen zum Entwurf.

3. Umlagebefreiungen und -begrenzungen zusammengefasst

Zudem sieht das neue Energieumlagegesetz, in dem alle bisherigen Umlagen zusammengefasst werden sollen, eine Umlagebefreiung für die Herstellung von grünem Wasserstoff vor.

Nach § 25 EnUG-E gilt die Befreiung unabhängig von dem Verwendungszweck des erzeugten Wasserstoffs, wobei Unternehmen, die in der besonderen Ausgleichsregelung sind, davon nicht profitieren können. Stromkostenintensive Unternehmen müssen also abwägen, welche Regelung – auch in Anbetracht des jeweils damit verbunden administrativen Aufwands – für sie günstiger ist.

Das EnUG-E sieht in § 52 auch eine Fortführung der bisherigen Meldepflichten des § 12j EEV an den zuständigen Netzbetreiber vor. Insoweit ist für eine Netzentnahme zur Herstellung von grünem Wasserstoff eine entsprechende Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich, wenn von der Regelung in § 25 EnUG-E Gebrauch gemacht werden soll.

Die bisherigen Regelungen in § 12i EEV sollen in § 26 EnUG-E überführt und in diesem Zuge an das Europarecht angepasst werden, sobald der entsprechende delegierte Rechtsakt der Europäischen Kommission veröffentlicht worden ist.

§§ 28 ff. des EnUG-E beinhalten Regelungen, die im Wesentlichen den bisherigen Regelungen zur besonderen Ausgleichsregelung entsprechen. Diese gelten explizit auch für Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff, wie es auch in dem aktuellen EEG und KWKG bereits vorgesehen ist. Insoweit enthält das neue EnUG-E eine aus unserer Sicht begrüßenswerte Vereinheitlichung der Begrenzungsregelung.

Regelungen für stromkostenintensive Unternehmen, die zugleich auch Wasserstoff herstellen, befinden sich in §36 des EnUG-E. Sie gelten für Unternehmen, bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens oder des selbständigen Teils des Unternehmens leistet. Insoweit ist keine Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 EnUG-E erforderlich.

Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Ansprechpartner des Kompetenzteams Green Contracts und des Kompetenzteams Erneuerbare Energien gerne zur Verfügung.

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