Lawyers Expertise Events News Career DE
[Translate to English:]

EEG 2021 next level – Der Bundestag verabschiedet die Version 2.0

24. June 2021

Kaum ist es da, wird es schon wieder novelliert. Der Bundestag hat heute das EEG 2021 in der Version 2.0 beschlossen. Was gibt es Neues?

1. Aus der Traum von der Anschlussförderung!

Die ohnehin schon sehr rudimentäre Regelung im EEG 2021 für eine Anschlussförderung von Windkraftanlagen an Land hat der Bundestag jetzt noch weiter zurechtgestutzt. Er folgt damit einer Forderung der Europäischen Kommission, die eine Förderung nur für 2021 und nur im Rahmen der zulässigen pandemiebedingten staatlichen Hilfen für zulässig hält (wir berichteten). Demgemäß wird die Anschlussförderung auf das Jahr 2021 beschränkt, danach sind die Betreiber endgültig auf eine freie Vermarktung des erzeugten Stroms angewiesen. Die Höhe der Anschlussförderung wird nun ausschließlich gesetzlich festgelegt (1,0 Cent/kWh vor dem 01.07.2021, 0,5 Cent/kWh bis 30.09.2021 und 0,25 Cent/kWh bis 31.12.2021). Eine Ausschreibung über die Anschlussförderung findet nicht mehr statt.

Von den zusätzlichen Kriterien, die nun erfüllt sein müssen, ist der neue § 23b Absatz 3 EEG 2021 wichtig. Er regelt einen Gesamthöchstbetrag von 1,8 Mio. Euro pro Unternehmensgruppe, wobei auch sonstige staatliche Beihilfen mit zu berücksichtigen sind. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums geht man dort davon aus, dass dies faktisch keine Rolle spielen wird. Die betroffenen Betreibergesellschaften sollten dies aber genau prüfen und auch bei Beantragung und Abruf weiterer staatlicher Fördermittel für dieses Jahr im Blick haben.

Betreiber von Anlagen, deren Förderung in diesem oder in den kommenden Jahren ausläuft, müssen sich nun darauf einstellen, dass eine Anschlussförderung über den Marktpreis hinaus nicht gewährt werden wird. Der Weiterbetrieb von Bestandsanlagen wird damit zunehmend unattraktiver. Durch die gleichzeitig beschlossenen Erleichterungen für das Repowering im Bundes-Immissionsschutzgesetz, wird das Repowering, dort wo es möglich ist, noch stärker in den Blick rücken. 

2. Anschlussförderung für Güllekleinanlagen

Für Güllekleinanlagen sieht es etwas besser aus. In der Erneuerbare-Energien-Verordnung wird ein neuer Abschnitt 3a zur Anschlussförderung dieser Anlagen eingefügt. Danach verlängert sich der Förderzeitraum einmalig um 10 Jahre für alle Anlagen,

  1. deren Förderung bis einschließlich 31.12.2024 endet,
  2. deren installierte Leistung am 31.03.2021 bei maximal 150 kW lag und
  3. für die dem Netzbetreiber mitgeteilt wurde, dass die Anschlussförderung in Anspruch genommen werden soll, aber nur, wenn mit der Anlage noch nicht an einer Ausschreibung nach § 39g EEG 2021 teilgenommen wurde.

Der Anspruch ermittelt sich in Abhängigkeit vom durchschnittlichen anzulegenden Wert der letzten drei Jahre. Er ist auf maximal 15,5 Cent pro kW/h für Anlage mit einer Bemessungsleistung von maximal 75 kW und maximal 7,5 Cent pro kW/h für Anlage mit einer Bemessungsleistung von maximal 150 kW begrenzt und unterliegt einer jährlichen Degression. Die Finanzierung will die Regierung über den Energie- und Klimafonds (mit) übernehmen.

3. Kommunen dürfen auch an Freiflächenanlagen beteiligt werden

Neben Betreibern von Windkraftanlagen an Land dürfen jetzt nach dem neuen § 6 EEG 2021 auch die Betreiber von Solarfreiflächenanlagen den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge zur finanziellen Beteiligung an den Einnahmen anbieten ohne dass die Gemeinden dafür eine Gegenleistung erbringen müssten. Der bisherige § 36k EEG 2021 wird aufgehoben.

Die Zahlungen dürfen insgesamt bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und bei Windkraftanlagen an Land auch bezogen auf die fiktive Strommenge betragen.  Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet im Umkreis von 2.500 m um die Anlage liegt, wobei nun klargestellt wird, dass der Abstand von der Turmmitte zu messen ist. Neu einbezogen werden gemeindefreie Gebiete. Hier gilt der Landkreis als betroffen.

Entsprechende Vereinbarungen dürfen auch schon getroffen werden, bevor die jeweils erforderlichen Genehmigungen erteilt sind. Bei Freiflächenanlagen muss jedoch der Bebauungsplan schon vorher vorliegen. Das Gesetz regelt explizit, dass die Zahlungen keinen Vorteil im Sinne des Strafgesetzbuchs darstellen. Anlagenbetreiber mit einer EEG-Förderung können den gezahlten Betrag in der jährlichen Endabrechnung von ihrem Netzbetreiber erstattet verlangen. Für sie sind die Zahlungen also (abgesehen vom administrativen Aufwand und den unterjährigen Liquiditätseinbußen) kostenneutral.

4. Die Ausschreibungsmengen für Wind und PV steigen

2022 wird es Sonderausschreibungen für Wind an Land und PV-Anlagen geben. Die Ausschreibungsmengen steigen bei Wind an Land um 1,1 GW auf 4 GW und für die PV-Anlagen um 4,1 GW auf 6 GW (davon 2 GW mehr für Freiflächenanlagen (erstes Ausschreibungssegment), 2 GW mehr für große Dachanlagen (zweites Ausschreibungssegment) und 100 MW mehr für die Solaranlagen in der Innovationsausschreibung). Nicht bezuschlagte und nicht realisierte Mengen in den Jahren 2021 und 2022 werden bei Wind an Land bereits im jeweiligen Folgejahr und nicht erst im dritten Folgejahr nachgeholt. Der Nachholtermin ist jeweils der 01.12. Wenn diese Mengen dann erneut nicht bezuschlagt oder nicht realisiert werden, wird ein Drittel der betroffenen Menge im Folgejahr im Rahmen der Innovationsausschreibungen ausgeschrieben.

5. Ausbesserungsarbeiten

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zahlreiche „Reparaturarbeiten“,  Klarstellungen und Detailanpassungen an der alten Fassung vorgenommen, die aufgrund der knappen Beratungszeit zum Jahreswechsel den einen oder anderen handwerklichen Fehler hatte.

6. Was muss noch kommen

Gerade bei der Windenergie müssen die angehobenen Ausschreibungswerte noch mit ausreichenden Flächen zur Realisierung neuer Anlagen unterlegt werden. Ein Schritt ist insoweit die Einführung eines jährlichen „Funknavigationsberichts“ der Bundesregierung nach § 99a der neuen Fassung, durch den die Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Windenergieanlagen mit Drehfunkfeuern verbessert werden sollen.

Das Problem der Flächenverfügbarkeit muss die neue Bundesregierung gezielt angehen. Hinterfragt werden müssen dabei insbesondere weitreichende Abstandsregelung, wie z.B. in Bayern. Die gleichzeitig eingeführten Erleichterungen zum Repowering werden bei weitem nicht ausreichend sein, um einen ausreichende Dynamik bei Neuprojekten zu entwickeln.

Unser Kompetenzteam Erneuerbare Energien unterstützt Sie gerne bei allen aufkommenden Fragen zu den neuen (und alten) Regelungen.

 

#erneuerbare_kapellmann

Wir beraten unsere Mandanten zu Offshore-Windparks, Windparks an Land, Biogas- und Geothermieanlagen sowie Photovoltaikparks und Wasserkraftwerken jeder Größe. Im Kompetenzteam Neue Energie bündeln wir rechtsgebietsübergreifend unsere Erfahrung und unser Know-how aus der Entwicklung und Umsetzung vieler Projekte im Bereich Erneuerbare Energien. Mehr hier.

Unsere Mandanten sind u. a. Energieversorgungsunternehmen, Projektentwickler und Planungsunternehmen, Anlagenbauer, Bauunternehmen, Investoren, Kommunen, Netzbetreiber und Banken. Viele von ihnen beraten wir schon seit vielen Jahren.

Back

Authors

Folgende Themen könnten Sie auch interessieren

Lawyers Expertise Events News Offices Career Publications About Kapellmann