Baden-Württemberg hat mit Verabschiedung des Klimaschutzgesetzes zum 01. Juni 2023 (KlimaG BW) als erstes Bundesland einen verbindlichen Schattenpreis für CO2 eingeführt, der bei Bauvorhaben zu berücksichtigen ist. Bei Beschaffungsvorgängen des Bundes ist dieser bereits seit 2022 nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV-Klima) rechnerisch zu Grunde zu legen.
Erstes Bundesland führt CO2-Schattenpreis ein
02. August 2023
Aber worum handelt es sich bei einem CO2-Schattenpreis?
Unter CO2-Schattenpreis wird ein rechnerischer Preis entsprechend des vom Umweltbundesamt wissenschaftlich ermittelten und empfohlenen Wertes für jede über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid verstanden, der bei der Planung von Baumaßnahmen zu veranschlagen ist. Neben Baumaßnahmen des Bundes ist dieser nun auch bei manchen Baumaßnahmen in Baden-Württemberg anzusetzen. Genau genommen gibt § 8 Abs. 1 KlimaG BW einschränkend vor, dass der Schattenpreis nur anzusetzen ist, wenn das Land selbst über die Bauherreneigenschaft verfügt oder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Neubaus eines Bauwerks feststeht, dass dieses in das Eigentum des Landes übergeht. Der CO2-Schattenpreis gelangt insbesondere bei Baumaßnahmen der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg, der Wasserwirtschaftsverwaltung Baden-Württemberg, der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg und der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg zur Anwendung.
Dabei soll der CO2-Schattenpreis in Baden-Württemberg erstmalig für Baumaßnahmen herangezogen werden, mit deren Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach dem 01. Juni 2023 begonnen wurde. In der sogenannten CO2-Schattenpreis-Verordnung in Baden-Württemberg (CO2-SP-VO) ist unter § 2 geregelt, dass der Preis dynamisch ist; zunächst aber ein Wert von € 237 anzusetzen ist, solange das Umweltbundesamt keinen anderen Wert empfiehlt.
Somit gibt der CO2-Schattenpreis dem Treibhausgas CO2 (und weiteren klimaschädlichen Treibhausgasen, sogenannten CO2Äqu.) einen fiktiven Preis. Dieser soll die Folgeschäden des CO2-Ausstoßes einer Baumaßnahme abbilden. Bei der Anwendung des CO2-Schattenpreises wird außerdem die Laufzeit bzw. Nutzungsdauer einer Baumaßnahme/ einer Investition im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung berücksichtigt.
Aber wie funktioniert der CO2-Schattenpreis?
Ein klimaschädliches Produkt / eine klimaschädliche Lösung kostet – auch bei Neubauten oder Sanierungen – meistens weniger als ein klimafreundliches Produkt / eine klimafreundliche Lösung. Mit dem Schattenpreis wird dieser Vorteil eines klimaschädlichen Produkts zugunsten des klimafreundlichen Produkts mindestens ausgeglichen: wenn Verbraucher nun den fiktiven Preis (= realer Preis + fiktiver CO2-Schattenpreis) für das klimaschädliche Produkt ansetzen, müssten sie sich, so der Gedanke, für das real teurere, klimafreundlichere Produkt entscheiden. Zudem wird bei der Ermittlung des Schattenpreises die Höhe der Schäden geschätzt, die der Gesellschaft durch Treibhausgasemissionen entstehen. Bei der Ermittlung des CO2-Schattenpreises wird versucht, zukünftige Entwicklungen von Kosten (z.B. die Entwicklung von Treibstoffkosten und den darauf erhobenen CO2-Preisen) mit zu berücksichtigen.
Gerade bei Einführung neuer Regelungen fragen sich Bauherren häufig, wozu das gut sein soll. Bei der Anwendung des CO2-Schattenpreises lässt sich dies am besten mit dem Lebenszyklus eines Gebäudes erläutern. Betrachtet man beispielsweise nur die aktuellen Baukosten eines Gebäudes, kommt man z.B. schnell zu dem Ergebnis, dass Baukosten gespart werden können, wenn weniger Dämmung eingesetzt wird, herkömmliche Baumaterialien genutzt werden oder noch auf fossile Energieträger beim Heizen gesetzt wird. Rechnet man jedoch den CO2-Schattenpreis auf die Baukosten hinzu, kommt man zu dem Ergebnis, dass die kostengünstigen Maßnahmen/ Produkte durch die damit verbundenen höheren CO2-Ausstöße (z.B. erhöhte Heizkosten) am Ende teurer werden.