In aller Kürze: Der Bundestag hat heute der Rechtsverordnung zugestimmt, mit der die Bundesregierung erläutert, wann Wasserstoff aus ihrer Sicht grün ist und seine Herstellung nach dem EEG 2021 gefördert wird.
Wann ist Wasserstoff grün und wird nach dem EEG 2021 gefördert? – Der Bundestag schafft ein Stück mehr Klarheit.
24. June 2021
Was wir schon wussten
Wasserstoff entsteht einfach gesagt, wenn Strom in Wasser geleitet wird, der die Wassermoleküle in ihre Ausgangsatome Wasserstoff und Sauerstoff spaltet (Elektrolyse). Er kann dann seinerseits als Energiequelle z.B. für den Antrieb von Motoren genutzt werden. Schon seit einigen Jahren steht die Idee im Raum, dass auf diese Weise Strom aus erneuerbaren Energien verwendet und in gewisser Weise zwischengespeichert bzw. anders nutzbar gemacht werden kann. Aktuell sprießen insbesondere in Norddeutschland die Projekte wie Pilze aus dem Boden.
Dieses klimafreundliche Verfahren will der Gesetzgeber mit dem Anfang des Jahres neu eingefügten § 69b EEG 2021 als Teil der Nationalen Wasserstoffstrategie fördern und damit die Energiewende in Deutschland voranbringen. §69 b EEG 2021 befreit die Strommengen, die zur Erzeugung grünen Wasserstoffs eingesetzt werden, vollständig von der EEG-Umlage. Die Vorschrift steht unter dem Vorbehalt einer konkretisierenden Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf. Der Entwurf liegt seit Mai vor (Drucksache 19/29793). Im Vorfeld wurde intensiv diskutiert, ob auch konventionell erzeugter Strom, z.B. Kohlestrom, umlagebefreit zur Herstellung von grünem Wasserstoff eingesetzt werden kann.
Das ist neu
Wider mancher Erwartung – hat der Bundestag seine nach § 96 Abs. 1 EEG 2021 erforderliche Zustimmung nun doch noch in dieser Legislaturperiode, nämlich heute, erteilt. Veränderungen gegenüber dem Entwurf forderte er nicht.
Die Verordnung verfolgt einen durchgehend „grünen“ Ansatz. Einfach gesagt, ist Wasserstoff nur dann grün, wenn auch der zu seiner Herstellung eingesetzte Strom grün ist, d.h. aus erneuerbaren Energien stammt. Denn nur der so hergestellte Wasserstoff ist aus Sicht der Bundesregierung mit einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar. Um dieses Prinzip abzusichern und zugleich eine Übersubventionierung zu verhindern, sieht der Entwurf umfangreiche Herkunftsnachweise vor. Dazu verlangt die Verordnung unter anderem, dass eine tatsächliche Stromlieferbeziehung zwischen einer Erneuerbaren-Energien-Anlage und einem Elektrolyseur nachgewiesen wird. Im Einklang mit § 93 Nr. 2 EEG 2021 soll so gewährleistet werden, dass der eingesetzte Strom nicht schon eine EEG-Förderung erhält – und die Grünstromeigenschaft auch tatsächlich besteht.
Nach § 12i Abs. 1 der Verordnung setzt grüner Wasserstoff sich aus folgenden wesentlichen Definitionsbestandteilen zusammen:
- Strom stammt nachweislich aus Erneuerbarer-Energien-Anlage
- Strom stammt mindestens zu 80 % aus Anlagen mit Standort in der Preiszone für Deutschland und höchstens zu 20 % aus Anlagen mit Standort in Preiszone, die mit der Preiszone von Deutschland elektrisch verbunden ist (Nachweis über gekoppelte Herkunftsnachweise).
- Keine Zahlung nach dem EEG, der EEV oder dem KWKG und keine sonstige Förderung für die konkrete Kilowattstunde, die im Rahmen der Elektrolyse genutzt werden soll (Hier soll es also ausnahmsweise nicht auf die Anlage ankommen, sondern auf die einzelne Kilowattstunde. Das soll eine Förderung von Teilmengen ermöglichen).
Das ist noch offen
Die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission steht weiterhin aus. Ohne die bleibt die Vorschrift aber ein Papiertiger. Die Genehmigung der Kommission vom 29.04.2021 deckte diese Themenstellungen nicht. Sie sollen zusammen mit den Regelungen zum grünen Wasserstoff im KWKG in einem gesonderten Notifizierungsverfahren mit der Kommission geklärt werden. Dem Vernehmen nach ist das Pränotifizierungsverfahren, das einer offiziellen Notifizierung üblicherweise vorausgeht, für diese Regelungen bereits eingeleitet worden. Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie scheint optimistisch, dass es nicht mehr lange dauert bis die Europäische Kommission sich dazu äußert. Da die Sommerferien in Brüssel schon am 01.07. beginnen, werden wir uns aber wohl noch bis zum Herbst gedulden müssen bis auch hier öffentlich Klarheit geschaffen wird und die Vorschrift wirklich in Kraft treten kann.
Schließlich behält sich der Gesetzgeber zeitnah Anpassungen vor. Zum Beispiel bezüglich der Definition von Standortkriterien für Elektrolyseure sowie mit Blick auf die bereits geplanten neuen EU-Regelungen, in denen Anforderungen an grünen Wasserstoff oder jedenfalls bestimmte Nutzungspfade enthalten sein werden. Für Unternehmen, die bis dahin im Vertrauen auf die jetzige Regelung schon Investitionen getätigt haben, will und soll sich das Ministerium um möglichst inhaltsgleiche Regelungen und Vertrauensschutz bemühen. Es kann also sein, dass sich vergleichsweise zeitnah schon wieder Konkretisierungen und Änderungen ergeben. Dem Vernehmen nach ist von einer Anpassung (spätestens) im Jahr 2024 auszugehen.
Insoweit wird man auch abwarten müssen, was das Beihilfeverfahren bei der Kommission aktuell ergibt. Meist lassen sich dann schon erste Indikationen ableiten, welche Änderungen ggf. in Zukunft erforderlich werden. Es wird also spannend bleiben.
Wir beraten unsere Mandanten zu Offshore-Windparks, Windparks an Land, Biogas- und Geothermieanlagen sowie Photovoltaikparks und Wasserkraftwerken jeder Größe. Im Kompetenzteam Neue Energie bündeln wir rechtsgebietsübergreifend unsere Erfahrung und unser Know-how aus der Entwicklung und Umsetzung vieler Projekte im Bereich Erneuerbare Energien. Mehr hier.
Unsere Mandanten sind u. a. Energieversorgungsunternehmen, Projektentwickler und Planungsunternehmen, Anlagenbauer, Bauunternehmen, Investoren, Kommunen, Netzbetreiber und Banken. Viele von ihnen beraten wir schon seit vielen Jahren.