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Präzisierte Taxonomie-Berichtspflichten - ein weiterer Schritt in Richtung „grün“

19. August 2021

Auf dem Weg zur europäischen Klimaneutralität sind große Investitionen in allen Wirtschaftssektoren notwendig - erhebliche Finanzströme werden dabei aus Sicht der EU vom privaten Sektor kommen müssen, weshalb privates Kapital in „grünere“ Investitionen umgelenkt werden soll. Bei der Neuordnung des europäischen Finanzrahmens spielt daher die am 12.07.2020 in Kraft getretene Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 eine zentrale Rolle. Sie klassifiziert ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten anhand technischer Bewertungskriterien, welche in delegierten Rechtsakten der EU-Kommission zu dieser Verordnung festgelegt werden. Über den ersten delegierten Rechtsakt, der am 04.06.2021 erlassen wurde und mit „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ die ersten beiden der insgesamt sechs Umweltziele zum Gegenstand hatte, haben wir in einem früheren Beitrag berichtet.

Nach Art. 8 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung müssen bestimmte große Unternehmen, die zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Angaben verpflichtet sind, darüber Auskunft geben, inwieweit ihre Tätigkeiten nach dem EU-Recht zur Taxonomie als nachhaltig einzustufen sind. Art. 8 Abs. 2 der Taxonomie-Verordnung zählt die wichtigsten Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators bzw. kurz KPI) hinsichtlich Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) auf, über die Nicht-Finanzunternehmen berichten müssen („drei Offenlegungskennzahlen“); die Vorschrift enthält allerdings keine Indikatoren für Finanzunternehmen, zu denen hauptsächlich große Banken, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zählen.

Nach Art. 8 Abs. 4 der Taxonomie-Verordnung hat die EU-Kommission einen konkretisierenden delegierten Rechtsakt zu erlassen. Ein entsprechender Entwurf, der in weiten Teilen auf Empfehlungen der Europäischen Aufsichtsbehörden basierte, wurde bereits im Mai veröffentlicht und bis Anfang Juni zur Diskussion gestellt. Dieser wurde noch etwas abgeändert und in seiner finalen Fassung am 06.07.2021 im Rahmen eines größeren Maßnahmenpaketes angenommen.

Der angenommene delegierte Rechtsakt präzisiert den Inhalt, die Darstellung und die Methode der sowohl von Nicht-Finanzunternehmen als auch von Finanzunternehmen zu machenden Angaben. Folglich soll er also auch dabei helfen, die bereits zu den Umweltzielen „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ aufgestellten technischen Bewertungskriterien in entsprechende Leistungsindikatoren zu übersetzen. Nicht-Finanzunternehmen werden daher künftig im Rahmen der drei Offenlegungskennzahlen über ihre ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten unter Beachtung der bezüglich der Umweltziele bereits aufgestellten bzw. noch aufzustellenden technischen Bewertungskriterien berichten müssen. Finanzinstitute hingegen müssen den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten an den gesamten Vermögenswerten, die sie finanzieren oder in die sie investieren, angeben. Insofern werden die Offenlegungskennzahlen näher definiert und tabellarische Berichtspflichten festgelegt.

Anzuwenden ist der delegierte Rechtsakt grundsätzlich ab dem 01.01.2022 (d.h. für den Berichtszeitraum 2021). Allerdings bestehen für Nicht-Finanzunternehmen im ersten Jahr und für Finanzunternehmen in den ersten zwei Jahren der Anwendung reduzierte Berichtspflichten. So wird etwa bei Nicht-Finanzunternehmen vorerst weder eine differenzierte Berichterstattung der drei Kennzahlen nach einzelnen Wirtschaftstätigkeiten verlangt (d.h. es genügt die Angabe „en bloc“), noch ist die Verwendung der ansonsten obligatorischen Tabellen vorgeschrieben.

Und nun? Der delegierte Rechtsakt wird dem Europäischen Parlament und dem Rat für einen viermonatigen Zeitraum, der einmal um zwei Monate verlängert werden kann, zur Prüfung vorgelegt. Es bedarf somit noch einer formellen Annahme, damit er planmäßig am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten kann.

Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Ansprechpartner des Kompetenzteams Green Contracts gerne zur Verfügung.

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