Nichtregierungsorganisationen (Non-governmental organisations – NGOs) soll es auf europäischer Ebene erleichtert werden, gegen Rechtsakte im Umweltbereich vorzugehen. Dazu werden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (sog. Århus-Verordnung) geändert, die bereits in gewissem Umfang Überprüfungen von EU-Verwaltungsakten durch NGOs vorsahen.
Die Änderungen sollen es der Öffentlichkeit ermöglichen, die Verwirklichung des Green Deal überprüfen zu können. Zudem will die EU ihre Umsetzung der sog. Århus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) verbessern. Hintergrund war die Feststellung des Aarhus Convention Compliance Committee im Jahr 2017 (anlässlich einer Beschwerde der Umweltorganisation ClientEarth), dass die EU mit der bisherigen Fassung der Århus-Verordnung die Vorgaben der Århus-Konvention unzureichend umsetzt.
Europäisches Parlament und Rat sind sich einig, dass eine Ausweitung der Rechtsbehelfe erforderlich ist, müssen sich jedoch noch über die Details einigen. Im Folgenden geben wir – auf der Grundlage der Position des Rats (hier) zum Vorschlag der Europäischen Kommission – bereits eine Übersicht über voraussichtliche Änderungen auf EU-Ebene und die Rechtslage in Deutschland. Die Änderungen der Verordnung sind auf den ersten Blick technischer Natur, könnten aber erhebliche praktische Bedeutung erlangen.
1. Was ändert sich konkret?
Die bestehenden Rechtsbehelfe werden erweitert. Bereits jetzt ist es möglich, dass NGOs einen „Verwaltungsakt“ der Union im Umweltbereich überprüfen lassen. Sie können bei dem jeweiligen Organ bzw. der jeweiligen Einrichtung der Union beantragen, dass eine interne Überprüfung des Verwaltungsakts erfolgt. Wenn dies nicht erfolgreich ist, können die NGOs eine Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG) einreichen.
Diese Rechtsbehelfe waren jedoch auf „Verwaltungsakte“ begrenzt, die – nach der Definition in der Verordnung – nur Maßnahmen des Umweltrechts zur Regelung eines Einzelfalls erfassen, die von einem Organ oder einer Einrichtung der Union getroffen werden, rechtsverbindlich sind und Außenwirkung haben. Maßnahmen mit allgemeiner Geltung waren dagegen nicht erfasst. Diese sollen künftig ebenfalls überprüft werden können, da die Definition des europäischen Begriffs „Verwaltungsakt“ nicht mehr auf Maßnahmen zur Regelung eines Einzelfalls begrenzt sein wird.
Zudem sollen künftig nicht nur nach dem Umweltrecht angenommene Verwaltungsakte überprüfbar sein, sondern auch Verwaltungsakte, die möglicherweise gegen das Umweltrecht verstoßen. Dies soll erlauben, dass auch Maßnahmen einer Kontrolle unterworfen werden, die in anderen Regelungsbereichen ergehen. In der Praxis wird sich die Frage stellen, wie weit diese Bestimmung ausgelegt wird. Die Erwägungsgründe deuten darauf hin, dass eine Überprüfung bereits dann in Betracht kommt, wenn sich die Maßnahme nachteilig auf die Verwirklichung der Ziele der Umweltpolitik der Union auswirkt. Wenn dies nicht durch die Rechtsprechung eingegrenzt wird, wird eine Vielzahl von Akten danach überprüfbar sein.
2. Was soll sich ändern?
Nicht erfasst sind jedoch weiterhin Akte mit legislativem Charakter (Verordnungen und Richtlinien) der EU. Auch nicht legislative Maßnahmen sind ausgenommen, sofern sie noch eines Durchführungsaktes auf europäischer oder nationaler Ebene bedürfen. Denn in diesem Fall besteht grundsätzlich Rechtsschutz bezogen auf die Durchführungsakte, in dessen Rahmen dann auch die dahinterstehenden Rechtsakte überprüft werden können.
Nach der Århus-Verordnung sind zudem Verwaltungsakte in bestimmten Bereichen ausdrücklich ausgenommen, in denen die EU-Organe als Aufsichtsbehörden handeln. Dazu gehören Beschlüsse der Europäischen Kommission in Kartell- und Beihilfeverfahren. Trotz der Kritik von NGOs und des Aarhus Convention Compliance Committee wird diese Ausnahme auch bei der aktuellen Reform bestehen bleiben.
3. Wie ist die Rechtslage in Deutschland?
Die Europäische Kommission hat systematische Mängel bezüglich der Gewährung des Zugangs zu den nationalen Gerichten in Umweltangelegenheiten festgestellt. In ihrem Bericht aus dem Jahr 2019 (COM(2019) 149 final) sind jedoch keine Defizite in Deutschland genannt. Tatsächlich ist es in Deutschland für anerkannte Umweltvereinigungen auf Grundlage des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) bereits heute möglich, Klage gegen eine Vielzahl von Entscheidungen einzureichen, ohne dass sie eine Verletzung einer drittschützenden Vorschrift oder eine Verletzung eigener Rechte geltend machen müssen. Mit der letzten umfangreichen Änderung des UmwRG durch das „Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben“ vom 29. Mai 2017 hatte der deutsche Gesetzgeber festgestellte Umsetzungsdefizite hinsichtlich des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten beseitigt.
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