Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.04.2021 entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Sonderbedingungen fingieren.
Stillschweigende Zustimmung? Zahlreiche AGB-Klauseln von Banken nach BGH-Urteil unwirksam
02. Juni 2021
Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
Gemäß den AGB der beklagten Bank wurden Änderungen von AGB den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angezeigt. Die Zustimmung der Kunden galt nach den AGB als erteilt, wenn diese ihre Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen mitgeteilt haben. Die Kunden hatten alternativ die Möglichkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses. Hiergegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.
Klageabweisung durch die erste und zweite Instanz
Das Landgericht hatte die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen diese Zustimmungsfiktion in erster Instanz zunächst abgewiesen. Auch die Berufung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände blieb zunächst erfolglos.
Erfolg beim Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof hat schließlich die beklagte Bank nach Maßgabe der in zweiter Instanz gestellten Anträge verurteilt.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es zu den Urteilsgründen, dass die angegriffene Zustimmungsfiktion insbesondere auf Grund des Umstandes, dass sie nicht nur „einzelne gesondert vereinbarte Geschäftszweige“ und kleine Details, „sondern ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung“ im gesamten Tätigkeitsspektrum der Bank umfasst, von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB abweicht und daher unwirksam ist.
Grundsatz: Schweigen gilt nicht als Willenserklärung
Nach dem Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ist das Schweigen des Gegenübers in der Regel nicht als Annahme eines Vertragsänderungsantrags zu verstehen. Dass die beklagte Bank in AGB von diesem Grundgedanken „ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung“ im Rahmen jeder Änderungsvereinbarung abweichen wollte und auch die Möglichkeit erhielt, zB mit Gebührenerhöhungen in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten einzugreifen, führte zur Unwirksamkeit der Klausel.
Eingriff in den Kern des Vertragsverhältnisses
Bei Entgeltänderungen ist aber nach der Entscheidung des BGH ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag mit einer „echten“ Zustimmung des Kunden notwendig. Eine Zustimmungsfiktion reicht hierfür gerade nicht aus.
Auswirkungen auf bestehende Verträge
Die beanstandeten Klauseln entsprechen im Wesentlichen den Muster-AGB der Banken und Sparkassen. Nach dem Urteil müssen Banken und Sparkassen daher wohl deutschlandweit ihre AGB ändern.
Zukünftig müssen Bankkunden dann zwar keine stillschweigenden Vertragsänderungen, aber deutlich mehr Verwaltungsaufwand und Papierkram fürchten. Zu bedenken ist auch, dass bei einem Widerspruch gegen Änderungen der Bank ggf. die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Bank droht.
Erste Banken haben nach der Entscheidung des BGH bereits Gebührenerhöhungen gegenüber Bestandskunden zurückgenommen. Bankkunden können dabei nicht nur derart profitieren, dass Gebührenerhöhungen in der Zukunft erst nach Zustimmung wirksam sind, sondern insbesondere dadurch, dass ein Anspruch auf Rückerstattung von durch die Zustimmungsfiktion eingeführten Gebühren auch für mehrere zurückliegende Jahre bestehen kann.