Anwälte Kompetenzen Veranstaltungen Nachrichten Karriere Infoportal EN

Update: Überarbeitung der EU-Gebäuderichtlinie – Energy Performance of Buildings Directive (EPBD)

08. Januar 2024

Am 7. Dezember 2023 erzielten das Europäische Parlament, der Europäische Rat und die Kommission im Trilog-Verfahren eine vorläufige Einigung zur Reduzierung der Emissionen und des Energieverbrauchs von Gebäuden in der Europäischen Union. Die bereits zwei Jahre zuvor von der Europäischen Kommission überarbeitete Richtlinie „Energy Performance of Buildings Directive“ (EPBD) wurde nunmehr präzisiert.

Die EPBD ist Teil des klimapolitischen Großprojekts „Fit for 55", welches eine Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 anstrebt (European Green Deal).

1. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden

Die überarbeitete Richtlinie beinhaltet verschiedene Maßnahmen, um die EU-Mitgliedstaaten bei der strukturellen Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden zu unterstützen.

Unter anderem legt die Richtlinie für die EU-Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen fest:

  • Jeder Mitgliedstaat legt einen eigenen nationalen Rahmen fest, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 % und bis 2035 um 20-22 % zu senken.
  • Nationale Maßnahmen müssen sicherstellen, dass mindestens 55 % der Senkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung von Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz erreicht wird.
  • Für Nichtwohngebäude sieht die überarbeitete Richtlinie schrittweise Verbesserungen durch Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz vor, mit dem Ziel, bis 2030 16 % der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und bis 2033 26 % der Gebäude mit der geringsten Energieeffizienz zu renovieren.
  • Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Wohn- und Nichtwohngebäuden, einschließlich historischer Gebäude oder Ferienwohnungen, von den Verpflichtungen ausnehmen.
  • Finanzierungsmaßnahmen müssen Anreize für Renovierungen bieten, insbesondere für schutzbedürftige Kunden und Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz, um Energiearmut zu mindern und die Energiekosten zu senken.
  • Mitgliedstaaten müssen Schutzvorkehrungen für Mieter treffen, um dem Risiko der Zwangsräumung schutzbedürftiger Haushalte aufgrund unverhältnismäßiger Mieterhöhungen nach einer Renovierung entgegenzuwirken.
  • Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel werden in der EU schrittweise abgeschafft. Subventionen für die Installation eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig.

2. Maßnahmen zur strategischen Planung von Renovierungen

Die überarbeitete EPBD beinhaltet zudem Schritte zur Verbesserung sowohl der strategischen Planung von Renovierungen als auch der Instrumente zur Sicherstellung dieser Renovierungen.

Gemäß den getroffenen Vereinbarungen sollen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Erstellung nationaler Gebäuderenovierungspläne, die die nationale Strategie für die Dekarbonisierung des Gebäudebestands darlegen und Hindernisse wie Finanzierung, Ausbildung und Gewinnung von Fachkräften identifizieren und beseitigen sollen.
  • Einführung nationaler Gebäuderenovierungspässe, die Gebäudeeigentümer bei der schrittweisen Renovierung bis hin zu Nullemissionsgebäuden unterstützen sollen.

Einrichtung zentraler Anlaufstellen für Eigenheimbesitzer, klein- und mittel-ständische Unternehmen (KMU) sowie alle Akteure in der Wertschöpfungskette für Renovierungen, um gezielte, unabhängige Unterstützung und Beratung anzubieten.

 

3. Nullemissions-Standard für neue Gebäude

Die überarbeitete Richtlinie legt darüber hinaus fest, dass Nullemissionsgebäude den Standard für neue Gebäude darstellen. Gemäß der Einigung dürfen neue Wohn- und Nichtwohngebäude ab dem 1. Januar 2028 für öffentliche Gebäude und ab dem 1. Januar 2030 für alle anderen Neubauten keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr aufweisen, wobei bestimmte Ausnahmen möglich sind.

Zudem sollen die Installationen von Solaranlagen bis 2030 auch in neuen Wohngebäuden verpflichtend werden, wo es technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.

 

4. Förderung nachhaltiger Mobilität

Die vereinbarten Regelungen fördern zudem die Verbreitung nachhaltiger Mobilitätslösungen durch Bestimmungen zur Vorverkabelung, Einrichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und Schaffung von Fahrradparkplätzen. Die Vorverkabelung wird zum Standard für neue und renovierte Gebäude, um den Zugang zur Ladeinfrastruktur zu erleichtern und zu den Klimazielen der EU beizutragen. Es werden auch Anforderungen an die Anzahl der Ladepunkte in Wohn- und Nichtwohngebäuden erhöht. Mitgliedstaaten müssen Hindernisse für die Installation von Ladestationen beseitigen, um das Recht auf Elektroanschluss in die Praxis umzusetzen. Ladestationen müssen intelligentes und gegebenenfalls bidirektionales Laden ermöglichen. Abschließend wird sichergestellt, dass ausreichend Parkplätze für Fahrräder, einschließlich Lastenfahrrädern, vorhanden sind.

 

5.  Auswirkungen und Ausblick

Die erzielte vorläufige Einigung muss nunmehr vom Europäischen Parlament und vom Rat noch förmlich angenommen werden, bevor die neuen Rechtsvorschriften im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten.

Wie die Ziele konkret erreicht werden können, können die EU-Staaten zu großen Teilen selbst festlegen, da es sich um eine Richtlinie handelt. Eine Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Insoweit müssen konkrete Handlungsverpflichtungen und auch mögliche Sanktionen für Gebäudeeigentümer, die beispielsweise Renovierungsziele oder einen Nullemission-Standard für neue Gebäude nicht rechtzeitig erreichen, im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht diskutiert werden.

Quellen:

https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0068_DE.pdf
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_6423
https://commission.europa.eu/system/files/2023-02/COM_2023_62_2_EN_ACT_A%20Green%20Deal%20Industrial%20Plan%20for%20the%20Net-Zero%20Age.pdf

Zurück

Autoren

Folgende Themen könnten Sie auch interessieren

Anwälte Kompetenzen Veranstaltungen Nachrichten Standorte Karriere Infoportal Online Services Publikationen Über Kapellmann 50 Jahre Nachhaltigkeit