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2. Auflage des Beck’schen HOAI- und Architektenrechtskommentars von Fuchs/Berger/Seifert erschienen

27. August 2020

Kürzlich ist im Verlag C.H. Beck die zweite Auflage des Beck’schen HOAI- und Architektenrechtskommentars als Online-Ausgabe erschienen. Der Großkommentar wird von den Kapellmann-Partnern Prof. Dr. Heiko Fuchs und Dr. Andreas Berger gemeinsam mit dem Honorarsachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Werner Seifert herausgegeben.

„Das Architektenrecht auf seine schuldrechtlichen Grundlagen zurückzuführen“ – war von Anbeginn erklärtes Ziel der Herausgeber und DNA des Kommentars, auch wenn in seinem Titel – ebenso wie in der Praxis - nach wie vor das Preisrecht der HOAI im Vordergrund steht.

Zwei Jahre nach Erscheinen der Erstauflage ist das Architekten- und Ingenieurvertragsrecht jetzt erstmals in den §§ 650p ff. BGB als eigener Vertragstypus gesetzlich geregelt. Damit kann der in der Vorauflage noch vorangestellte „Systematische Teil“ in der Neuauflage nunmehr in eine Kommentierung der Einzelvorschriften der §§ 650p ff. BGB überführt werden. Die Herausarbeitung „systematischer“ Zusammenhänge ist dabei nicht verloren gegangen. Allerdings werden die praxisrelevanten „Einzelheiten“ der §§ 650p ff. BGB noch vertiefter kommentiert.

Zudem wird das mit Spannung erwartete EuGH-Urteil vom 04.07.2019 – C-377/17 in der Neuauflage aufgegriffen. Nicht die HOAI insgesamt, wohl aber das in ihr verankerte verbindliche Preisrahmenrecht sei aus Sicht des EuGH unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Geradezu diametral divergieren die aktuellen Entscheidungen der Instanzgerichte hierzu: Ist § 7 Abs. 1 HOAI mit seinen zwingenden Mindestsatzvorgaben schon jetzt unanwendbar? Ist die Frage unabhängig davon zu beantworten, ob ein öffentlicher oder ein privater Auftraggeber beteiligt ist? Was ist mit den Formanforderungen des § 7 Abs. 5 HOAI? Der BGH hat in seinem Beschluss vom 14.05.2020 – VII ZR 174/19 bekanntlich nur entschieden, § 7 Ab. 1 HOAI nicht richtlinienkonform auslegen zu können und im Übrigen nur „tendiert“ (zur einstweiligen Fortgeltung „alten“ Rechts) – und diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Ist mithin in der täglichen Fallbearbeitung noch das „alte Mindest- und Höchstsatzrecht“ bis zu einer gesetzgeberischen Neuregelung unverändert anzuwenden? Oder gerade nicht mehr? Aufgrund dieses ungeklärten Interimszustands werden in der Neuauflage die geltenden Vorschriften im Zweifel im Hinblick auf beide “Auslegungsszenarien“ kommentiert. 

Die 2. Auflage des Kommentars ist online auf beck-online.de im Modul „Privates Baurecht PREMIUM“ und in Kürze auf ibr-online.de im Einzelabruf verfügbar. Die zur HOAI 2021 geplante 3. Auflage wird kurz nach deren Inkrafttreten zusätzlich wieder in Papierform erscheinen.

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Ansprechpartnerin für Medienanfragen

Jennifer Wagener
Jennifer Wagener

Leitung Marketing, Business Development & Kommunikation

Jennifer Wagener
Leitung Marketing, Business Development & Kommunikation
Mönchengladbach
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