Rechtsunsicherheit nach HOAI-Urteil des EuGH: Was gilt, bis der Gesetzgeber handelt?
09. September 2019
Nachdem der EuGH mit Urteil vom 04.07.2019 (C-377/17) festgestellt hat, dass die HOAI mit ihrem verbindlichen Preisrecht für Architekten und Ingenieure gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt (siehe dazu unsere Meldung EuGH killed the HOAI Star!), ist zwischen den deutschen Instanzgerichten ein Streit über die Frage ausgebrochen, ob insbesondere bei sog. „Aufstockungsklagen“ von Planern, die abweichend von einer vertraglichen Vergütungsabrede den Mindestsatz der HOAI gerichtlich geltend machen, deren verbindliches Preisrecht auch vor einem Tätigwerden des Gesetzgebers anzuwenden ist
(dafür KG Beschl. v. 19.08.2019 - 21 U 20/19; OLG Hamm Urt. v. 23.07.2019 - 21 U 24/18; OLG Naumburg Urt. v. 13.4.2017 - 1 U 48/11, dagegen und damit für eine Abweisung derartiger Klagen OLG Celle Urt. v. 14.08.2019 - 14 U 198/18; Urt. v. 23.07.2019 - 14 U 182/18; Urt. v. 17.07.2019 - 14 U 188/18; OLG Dresden, Urt. v. 04.07.2019 – 10 U 1402/17).
Die Kapellmann-Anwälte Prof. Dr. Heiko Fuchs, Prof. Dr. Robin von der Hout und Dr. Marc Opitz haben in einem Grundlagenaufsatz in der Neuen Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), den Sie exklusiv hier kostenlos abrufen können, herausgearbeitet, dass und aus welchen Gründen das verbindliche Preisrecht der HOAI jedenfalls seit dem 04.07.2019 durch nationale Gerichte unangewendet bleiben muss. Zu demselben Ergebnis gelangt auch Prof. Dr. Maximilian Lederer in seiner Anmerkung zum EuGH-Urteil (jurisPR-PrivBauR 8/2019 Anm. 1). Mit einer Klärung durch den Bundesgerichtshof in einem dort anhängigen Revisionsverfahren (VII ZR 174/19) gegen das oben genannte Urteil des OLG Hamm ist in diesem Jahr nicht mehr zu rechnen. Gegebenenfalls könnte aber der EuGH (C-137/18) selbst in einem noch laufenden Vorlageverfahren des LG Dresden kurzfristig entscheiden und damit die für die Praxis unbefriedigende Rechtsunsicherheit beenden.
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