- Was ist nun bis wann zu veranlassen?
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Dr. Bunz berät Unternehmen und deren Gesellschafter vorwiegend zu gesellschaftsrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Fragen sowie im Rahmen von M&A-Transaktionen. Zu seinen Schwerpunkten zählt neben dem Aktienrecht die Beratung von Gesellschaftsorganen (Geschäftsführung, Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat) und deren Mitgliedern hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten und in Fällen persönlicher Inanspruchnahme sowie die Beratung von Gesellschaften bei der Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen. Seine Beratung umfasst zudem die Begleitung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen, bei denen er die Beteiligten außergerichtlich sowie in gerichtlichen Verfahren vertritt.
Dr. Bunz ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. Er spricht Deutsch und Englisch.
Oft empfohlen im Gesellschaftsrecht; „breites Wissen, sehr angenehme Umgangsformen“, Wettbewerber
JUVE Handbuch 2023/24
Bunz, Legalitätspflicht und nützliche Pflichtverletzungen – Eine Fallstudie, CCZ 2021, Seite 81-88
Bunz, Reichweite der informationellen Bringschuld des GmbH-Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern, NZG 2020, Seite 1052-1056
Bunz, Fallstricke für den Vorstand einer abhängigen AG bei der Informationserteilung gegenüber der Konzernobergesellschaft, DER BETRIEB 2019, Seite 170-174
Bunz, Die Hauptversammlung der monistischen SE, AG 2018, Seite 466-471
Bunz, Ist Versammlungsleiter nicht gleich Versammlungsleiter?, NZG 2017, Seite 1366-1370
Bunz, Ad-hoc-Pflichten im Rahmen von Compliance-Audits, NZG 2016, Seite 1249-1255
Bunz/Küpper, Grenzen des Gestaltungsspielraums für Unternehmen bei der Übernahme von Geldsanktionen, Geldauflagen und Verteidigerkosten für ihre Organmitglieder, GmbHR 2015, Seite 510-516
Bunz, Suspensiveffekt von Befreiungs- und Nichtberücksichtigungsanträgen im Übernahmerecht, ZIP 2014, Seite 454-457
Bunz, Vorbereitungs- und Reaktionsmöglichkeiten börsennotierter Unternehmen auf Shareholder Activism, NZG 2014, Seite 1049-1053
Bunz, Zur Heilung des Rechtsverlusts nach § 59 WpÜG durch Übertragung der Aktien, DER KONZERN 2014, Seite 430-434
Larisch/Bunz, Der Entherrschungsvertrag als Mittel der Konzernvermeidung bei faktischen Hauptversammlungsmehrheiten, NZG 2013, Seite 1247-1251
Bunz, Ist nur vollständige Information “angemessen”? Anforderungen an den Grad der Informiertheit bei unternehmerischen Entscheidungen, DER KONZERN 2012, Seite 444-449
Bunz, Die Business Judgment Rule bei Kollegialentscheidungen, NZG 2011, Seite 1294-1296
Bunz, Eine Einführung in die Grundlagen der Strafzumessung, JURA 2011, Seite 14-19
Bunz, Erlischt das Widerrufsrecht durch den Download von Standard-Software nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB?, in: ZGS 2009, Seite 111-117
- Was ist nun bis wann zu veranlassen?
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Tätigkeitsgebiet: Gesellschaftsrecht/Unternehmenskauf
Veranstalter: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB
Adresse: #Online
Wann und worüber muss die Geschäftsführung ihre Gesellschafter informieren?
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ACHTUNG: Aus gegebenem Anlass findet diese Veranstaltung nur noch online statt!
Tätigkeitsgebiet: Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht/Unternehmenskauf, Steuerrecht, Handels- und Vertriebsrecht
Veranstalter: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB
Adresse: #Online bzw. Düsseldorf
Darf z. B. UPS seine Mitarbeiter anweisen, in der zweiten Reihe zu parken?
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Tätigkeitsgebiet: Compliance
Veranstalter: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB
Adresse: #Online